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Seit dem 01.01.2020 sind Betriebsrenten bis zu einer monatlichen Rente von 159,25€ von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.

ENTSCHEIDENDE NEUERUNG

Aus der bisherigen Freigrenze wird ein Freibetrag. Wer über dem Freibetrag von 159 Euro liegt, muss nun nicht mehr auf die gesamte Rente Krankenkassen-Beiträge bezahlen, sondern nur noch auf den Differenzbetrag. Ein Beispiel: Wer etwa eine Betriebsrente von 169 Euro bezieht, muss lediglich auf die 10 Euro über dem Freibetrag Beiträge entrichten. Bislang lag die Freigrenze bei 155 Euro. Wer mehr Betriebsrente bezog, musste den vollen Beitragssatz in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen.

ERGÄNZENDER HINWEIS zur Prepaid Kreditkarten als Sachzuwendung: bleiben weiterhin als steuerfreie Sachzuwendung erlaubt, wenn folgende Merkmale gegeben sind:

  • Karteneinsatz nur in Deutschland möglich. Entscheidend ist der Firmensitz des Zahlungsempfängers – dieser muss in Deutschland sein.
  • Nutzung der Karte zur Gewährung des Sachbezugs im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG.
  • Die Karte ermöglicht ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen.
    § Keine Umwandlung in Bargeld möglich (PayPal, etc.)

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